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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 15 AY 23/15 B ER   

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https://dejure.org/2016,7862
LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 15 AY 23/15 B ER (https://dejure.org/2016,7862)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.03.2016 - L 15 AY 23/15 B ER (https://dejure.org/2016,7862)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER (https://dejure.org/2016,7862)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 3 AsylbLG, SGB 10
    Asylbewerberleistung - Grundleistung - Unterkunft - Anspruch eines Hotelbetreibers gegen den Leistungsträger auf Zahlung offener Rechnungen für die Beherbergung von Asylbewerbern - Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung - öffentlich-rechtliche Zusage auf Vornahme eines ...

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 17a GVG, § 86b SGG, § 372 BGB
    Zusage - Kostenübernahmeerklärung - öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung - Bindungswillen - Asylbewerber - Beherbergung - Hinterlegung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenübernahme für die Beherbergung von Asylbewerbern; Rechtsqualität der Kostenübernahmeerklärung als verpflichtende Selbstbindung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 17a; SGG § 86b; BGB § 372
    Sozialhilfe - Zusage - Kostenübernahmeerklärung - öffentlich-rechtliche Selbstverpflichtung - Bindungswillen - Asylbewerber - Beherbergung - Hinterlegung

  • rechtsportal.de

    BGB § 372 ; GVG § 17a; SGG § 86b
    Kostenübernahme für die Beherbergung von Asylbewerbern; Rechtsqualität der Kostenübernahmeerklärung als verpflichtende Selbstbindung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kostenübernahmeerklärungen für Beherbergung von Asylbewerber ist Zahlungszusage

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 30.09.2014 - B 8 SF 1/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zulässigkeit des Sozialrechtswegs -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 15 AY 23/15
    Die Annahme einer solchen Selbstverpflichtung bedarf jedoch nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG besonderer Umstände (vgl. Urteil des BVerwG vom 4. August 2006, Az. 5 C 13/05 juris Rdnr. 24 = BVerwGE 126, 295 und BSG, Beschluss vom 30. September 2014, Az. B 8 SF 1/14 R, juris Rdnr. 10 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 5), notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1994, Az. 5 C 33/91, juris Rdnr.19 = BVerwGE 96, 71; vgl. zur Kostenübernahmeerklärung gegenüber einem Krankenhaus auch Flint in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 48 Rdnr. 11).

    Im Unterschied zu dem vom BSG entschiedenen Fall B 8 SF 1/14 R, aaO., wird dem Hotel oder Hostel auch keine Kostenübernahmeerklärung übersandt, sondern der Asylbewerber gibt sie bei dem Hostel ab, d.h. der Antragsgegner tritt mit dem Leistungserbringer nicht schon vorher in Kontakt, was eine größere Unsicherheit für den Leistungserbringer bedeutet, als wenn er wenigstens vorher schriftlich einen Hinweis bekommt, wie verfahren wird.

  • BVerwG, 19.05.1994 - 5 C 33.91

    Rechtsweg - Mietübernahmeerklärung - Sozialhilfe - Zahlungsanspruch -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 15 AY 23/15
    Die Annahme einer solchen Selbstverpflichtung bedarf jedoch nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG besonderer Umstände (vgl. Urteil des BVerwG vom 4. August 2006, Az. 5 C 13/05 juris Rdnr. 24 = BVerwGE 126, 295 und BSG, Beschluss vom 30. September 2014, Az. B 8 SF 1/14 R, juris Rdnr. 10 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 5), notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1994, Az. 5 C 33/91, juris Rdnr.19 = BVerwGE 96, 71; vgl. zur Kostenübernahmeerklärung gegenüber einem Krankenhaus auch Flint in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 48 Rdnr. 11).
  • BVerwG, 04.08.2006 - 5 C 13.05

    Sozialhilfeleistungen zur Pflege in einer Einrichtung aufgrund Vereinbarungen;

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 15 AY 23/15
    Die Annahme einer solchen Selbstverpflichtung bedarf jedoch nach der Rechtsprechung des BVerwG und des BSG besonderer Umstände (vgl. Urteil des BVerwG vom 4. August 2006, Az. 5 C 13/05 juris Rdnr. 24 = BVerwGE 126, 295 und BSG, Beschluss vom 30. September 2014, Az. B 8 SF 1/14 R, juris Rdnr. 10 = SozR 4-3500 § 75 Nr. 5), notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Urteil des BVerwG vom 19. Mai 1994, Az. 5 C 33/91, juris Rdnr.19 = BVerwGE 96, 71; vgl. zur Kostenübernahmeerklärung gegenüber einem Krankenhaus auch Flint in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 48 Rdnr. 11).
  • BSG, 09.12.1987 - 8 RK 10/87

    Kostenübernahmeerklärung - Krankenhaus - Anspruch auf Krankenhauspflege

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2016 - L 15 AY 23/15
    Eine solche Selbstverpflichtung kommt als einseitige öffentlich-rechtliche verpflichtende Willenserklärung in Betracht (vgl. Urteil des BSG vom 9. Dezember 1987, Az. 8 RK 10/87, juris Rdnr. 17 = SozR 2200 § 184 Nr. 30).
  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZB 20/20

    Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs

    Im Rahmen des öffentlichen Rechts kann eine solche Willenserklärung Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sein oder als einseitiges Leistungsversprechen (hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen) auftreten (so etwa BVerwGE 96, 71, 75 f.; BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R, aaO Rn. 7, 10; BayVGH, NJW 1990, 1868 unter 1 a; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2019 - L 7 AS 2024/18 B, juris Rn. 11).
  • KG, 06.05.2019 - 11 W 2/19

    Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft: Rechtsweg für eine Zahlungsklage

    Ob daneben ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur den Zahlungsanspruch der Klägerin zu stützen vermag, weil die Kostenübernahmeerklärung (zugleich auch) als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen im Wege einer einseitigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung zu qualifizieren ist (in diesem Sinne: KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17, Ziffer II. 1. a, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26), kann dahingestellt bleiben, weil dies der Richtigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegenstünde.

    Damit ist für den Beklagte erkennbar, dass das Vertrauen des Beherbergungsbetriebs in seine Kostenübernahme - und nicht nur in die Anspruchsberechtigung des Hilfeempfängers - die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme des Hilfeempfängers in die Unterkunft war (so auch: KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 82/17; LG Berlin, Urteil vom 09.08.2018 - 33 O 327/17; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 28).

    Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der an den Vermieter von Unterkünften gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers, die Kosten von Unterkunft und Heizung für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts unter der Voraussetzung der Anspruchsberechtigung des Mieters nach dem SGB II zu übernehmen, regelmäßig um eine reine Tatsachenmitteilung (so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2010 - 24 U 230/09, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91), um die öffentlich-rechtlich zu beurteilende Zusage, einen Realakt vorzunehmen (so: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26) bzw. jedenfalls um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit (so: VGH München, Urteil vom 2. Februar 1989 - 12 B 8801259, beck-online) oder vielmehr um eine jedenfalls auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (so: KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 17 W 7/18; OVG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 6 B 4/83, beck-online; dies ausdrücklich nicht ausschließend: BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017, B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 10), für die der ordentliche Rechtsweg bei dessen Beschreiten eröffnet ist, ist grundsätzlicher Natur und einer Verallgemeinerung zugänglich.

  • KG, 08.05.2023 - 8 U 2/21
    Der Erklärung muss im Wege der Auslegung entnommen werden, ob nur eine unverbindliche Ankündigung vorliegt oder eine - hier auf Direktzahlung gerichtete -Zusage im Sinne einer einseitigen Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun gegenüber dem Erklärungsempfänger (s. allg. zur Zusage Littmann in: Hauck/Noftz, SGB X, 2. Erg-Lfg. 2022, § 34 Rn 1; angenommen wurde sie bei Kostenübernahmeerklärungen von VGH München NJW 1990, 1868 und LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2016 -L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn 26).

    Eine realistische Möglichkeit der Forderungsdurchsetzung gegenüber den Bewohnern selbst ist kaum gegeben (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.03.2016 -L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn 28), zumal auch damit gerechnet werden muss, dass diese früher oder später in ihr Heimatland zurückkehren.

  • BGH, 09.02.2021 - VIII ZB 21/20

    Zulässigkeit des Rechtswegs: Öffentlich-rechtliche Natur des Zahlungsanspruchs

    Im Rahmen des öffentlichen Rechts kann eine solche Willenserklärung Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrags sein oder als einseitiges Leistungsversprechen (hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen) auftreten (so etwa BVerwGE 96, 71, 75 f.; BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R, aaO Rn. 7, 10; BayVGH, NJW 1990, 1868 unter 1 a; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Februar 2019 - L 7 AS 2024/18 B, juris Rn. 11).
  • KG, 29.12.2017 - 21 U 82/17

    Zivilrechtlicher Zahlungsanspruch eines privaten Asylantenheim-Betreibers gegen

    Indem der Beklagte in seiner Erklärung diese Bedingung akzeptiert und dabei zugleich mitteilt, unter Vorlage welcher Belege und welcher Originalunterschriften die erbrachten Leistungen im Einzelnen ihm gegenüber abzurechnen seien, misst er seiner Erklärung erkennbar einen rechtsverbindlichen Charakter bei, der einen direkten Zahlungsanspruch der Klägerin begründet, soweit sie die von der Kostenübernahme erfassten Leistungen an den betreffenden Asylbewerber tatsächlich erbracht hat (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2016, L 15 AY 23/15 B ER, Rn. 26ff).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 11.05.2021 - L 1 AS 562/18

    Auslegung einer Kostenübernahmeerklärung - Sittenwidrigkeit eine Pachtvertrages

    Sein Anspruch ergebe sich nach der Rechtsprechung des LSG Berlin-Brandenburg aus der Kostenübernahmeerklärung (Bezugnahme auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER).

    Zu dem vom Kläger angeführten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 9. März 2016 (L 15 AY 23/15 B ER) sei festzustellen, dass dort keine besonderen Umstände im vorgenannten Sinne konstatiert würden.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2016 - L 15 AY 42/16

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Klage eines Anbieters von

    Soweit der Senat in seinem veröffentlichten Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER - ausgeführt hat, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in Fällen wie dem vorliegenden als gegeben anzusehen sein dürfte, handelte es sich um eine nicht entscheidungserhebliche Äußerung.
  • VG Berlin, 02.12.2016 - 6 L 780.16

    Nutzung von Wohnungen als Ferienwohnung oder zur Fremdenbeherbergung

    Die Kostenübernahmeerklärung begründet auch kein Wohnungsmietvertragsverhältnis zwischen den Antragstellern zu 1) und 2) und dem Antragsgegner zugunsten der Bewohner, ohne dass es auf die rechtliche Einordnung der Kostenübernahmeerklärung im Übrigen ankommt (vgl. hierzu etwa BSG, Beschluss vom 30. September 2014 - B 8 SF 1/14 R -, juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER -, juris Rn. 25 ff.).
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